Die öffentlich-rechtliche Geldforderung - unter besonderer Berücksichtigung ihrer Verzinsung.

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SEBI: 70/501

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Geldforderungen des öffentlichen Rechts entstehen zum Teil bereits durch die Verwirklichung der anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen von Rechtsnormen in Form von auf die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags gerichteten Ansprüchen. Soweit dies zutrifft (z.B. in bestimmten Fällen im Beamtenrecht), ist eine hoheitliche Festsetzung durch die Verwaltung nicht erforderlich, sie ist überdies nur in besonderen Fällen zulässig. Hat der Gesetzgeber dagegen Gewährung, Art oder Form von Leistungen in das Ermessen der Verwaltung gestellt, so entsteht die Geldforderung erst durch den Erlaß des - konstitutiv wirkenden - Verwaltungsakts. Die meisten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen sowohl der Hoheitsträger als auch des einzelnen Bürgers entstehen zwar durch Erfülung der gesetzlichen Tatbestände, ihrer Auszahlung muß jedoch notwendig eine verbindliche Entscheidung der Verwaltung (bzw. ausnahmsweise Einigung der Beteiligten) über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs vorausgehen. Erst durch das Hinzutreten des Verwaltungsakts wird hier der ursprüngliche Anspruch in einen Geldzahlungsanspruch umgestaltet. chb/difu

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Geldforderung, Verzinsung, Zahlungsanspruch, Verwaltungsakt, Abgabenrecht, Steuerrecht, Erstattungsanspruch, Verwaltungsrecht, Steuer, Recht, Verwaltung

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Bonn: Selbstverlag (1968), XXVIII, 221 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1968)

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Geldforderung, Verzinsung, Zahlungsanspruch, Verwaltungsakt, Abgabenrecht, Steuerrecht, Erstattungsanspruch, Verwaltungsrecht, Steuer, Recht, Verwaltung

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