Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises. Meldeverpflichtungen der Arbeitgeber. Fortsetzung aus: Maler- u.Lackiererhandw. 42(1990), Nr.6, S.22-24, 27.
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1990
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Zusammenfassung
Das am 1.1.1990 in Kraft getretene Sozialversicherungsausweisgesetz soll illegalen Beschäftigungsverhältnissen und dem Leistungsmißbrauch entgegenwirken.Das Gesetz sieht u.a. vor, allen Beschäftigten im Bau-, Schausteller- und Gebäudereinigergewerbe sowie beim Messeauf- und -abbau einen Sozialversicherungsausweis bis zum 1.Juli 1991 auszuhändigen.Dieser Ausweis ist vom Arbeitnehmer spätestens bei Aufnahme einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen oder beim Bezug von Sozialleistungen beim entsprechenden Leistungsträger zu hinterlegen.Bei Nichtvorlage ist der Arbeitgeber zur Kontrollmeldung an die Krankenkasse verpflichtet.Bereits ab 1.1.1990 hat der Arbeitgeber, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme durch den Arbeitnehmer, eine Sofortmeldung an die Krankenkasse zu erstatten.Überblick über Handhabung, Gestaltung und Anwendungsbereich des Sozialversicherungsausweises sowie über die vom Arbeitgeber zu erstattenden Sondermeldungen.(mz)
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Schlagwörter
Gesetz , Arbeitgeber , Beschäftigung , Krankenversicherung , Rentenversicherung , Sozialversicherung , Prüfung , Beitrag , Vorschrift , Anwendung , Versicherungsausweis , Einführung , Anmeldung , Meldepflicht , Ausnahme , Frist , Leistungsträger , Datenzentrale , Recht , Sozialrecht
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In: Maler- u.Lackiererhandw., 42(1990), Nr.7, S.28-30
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Stichwörter
Gesetz , Arbeitgeber , Beschäftigung , Krankenversicherung , Rentenversicherung , Sozialversicherung , Prüfung , Beitrag , Vorschrift , Anwendung , Versicherungsausweis , Einführung , Anmeldung , Meldepflicht , Ausnahme , Frist , Leistungsträger , Datenzentrale , Recht , Sozialrecht