Örtliche Baugestaltungssatzungen. OVG NW, Urt.v.30.6.1978 - XI A 627/76, rechtskräftig.

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IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212

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Zusammenfassung

Der Schutz einer aufgrund von § 103 Abs. 1 Nr. 2 BauO NW erlassenen Ortssatzung muss nicht notwendigerweise an dem letzten schützenswerten Einzelgebäude enden. Im Interesse einer sinnvollen Abrundung dürfen daher u.U. auch für sich allein architektonisch unbedeutende Gebäude den besonderen gestalterischen Anforderungen unterworfen werden. Wie und in welchem Umfang das Schutzziel zu verwirklichen ist, bleibt dem gesetzgeberischen Ermessen überlassen. Diesem Urteilsspruch zugrunde liegt der Streit um die Farbgebung einer Werbeanlage innerhalb eines historischen Straßenzuges. hb

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Recht, Landesbauordnung, Ortsbausatzung, Denkmalschutz, Schutzzweck, Ortsbild, Anforderung, Gestaltungsfreiheit, Gestaltungseinschränkung, Farbgebung, Werbeanlage, Stadtgestaltung, Rechtsprechung

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Der Städtetag, Stuttgart 32(1979)Nr.7, S.419-420

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Recht, Landesbauordnung, Ortsbausatzung, Denkmalschutz, Schutzzweck, Ortsbild, Anforderung, Gestaltungsfreiheit, Gestaltungseinschränkung, Farbgebung, Werbeanlage, Stadtgestaltung, Rechtsprechung

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