Das neue Umwelthaftungsgesetz.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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RE

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Zusammenfassung

Das neue Umwelthaftungsgesetz ist ein Gesetz zum Ausgleich solcher Individualschäden, die einem bestimmten Schädiger zugerechnet werden können. Mit der Einführung der Gefährdungshaftung, Beweiserleichertungen zum Nachweis der Kausalität sowie einer Ausdehnung des Anspruchs auf Naturalrestitution verstärkt es die Rechtsposition des Geschädigten und dient der Schadensprävention und der Schadenswiedergutmachung, ohne die Grenzen der Versicherbarkeit des Haftungsrisikos zu überschreiten. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes liegen freilich die großen Summationsschäden sowie der ökologische Schaden im allgemeinen. Insbesondere die Opfer der Waldschäden bleiben weiterhin ohne Ersatz. Im Ergebnis wird damit nach wie vor ein großer Teil der durch Umweltbelastung verursachten Kosten externalisiert und damit das Ziel, durch Internalisierung externer Kosten Anreize zur Schadensprävention zu schaffen, nur recht eingeschränkt erreicht. Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen, die bestehende Lücke durch alternative Entschädigungsmodelle, wie etwa Umweltfonds, zu schließen. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Umwelt, Umweltbelastung, Umweltschaden, Haftung, Entschädigung, Umweltgefährdung, Umwelthaftungsgesetz, Gefährdungshaftung, Entschädigungsanspruch, Umweltpflege, Allgemein

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 44(1991), Nr.3, S.134-143, Lit.

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Umwelt, Umweltbelastung, Umweltschaden, Haftung, Entschädigung, Umweltgefährdung, Umwelthaftungsgesetz, Gefährdungshaftung, Entschädigungsanspruch, Umweltpflege, Allgemein

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