Wohnungen für Asylbewerber im reinen Wohngebiet. AsylVfG § 23 I, BauGB § 30 I, BauNVO §§ 3 I und II sowie 15 I und III, LBO § 39 VII. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.1990 - 8 S 220/90.
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Wohnungen, in denen mehrere Asylbewerber mit oder ohne ihre Familien leben, sind im reinen Wohngebiet nach der Fassung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 zulässig. Soweit der amtliche Leitsatz. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Wohngebäude mit zwölf Wohnungen, von denen sechs zur Unterbringung von 48 Asylbewerbern bestimmt sind. Zu beurteilen war, ob es sich nicht um eine Sammelunterkunft handelt. Dies hat der VGH trotz Hausmeisterbetreuung, Vorhandensein eines Büros für soziale Dienste und der behördlichen Einweisung verneint. (wb)
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Wohngebäude, Unterkunft, Wohnung, Wohngebiet, Baugenehmigung, Belegung, Rechtsprechung, Asylbewerber, Reines Wohngebiet, Wohnungsgrundriss, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht
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Umwelt- und Planungsrecht 11(1991), Nr.2, S.76-79
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Wohngebäude, Unterkunft, Wohnung, Wohngebiet, Baugenehmigung, Belegung, Rechtsprechung, Asylbewerber, Reines Wohngebiet, Wohnungsgrundriss, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht