GG Art.14; VwGO § 40; BGB § 134, §§ 1 ff., 31. BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - 4 C 40.77, OVG Lüneburg.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Abstract
Ein Anspruch auf Änderung eines Bebauungsplans kann durch Vertrag nicht begründet werden. Die Entscheidung über den Erlass eines Bebauungsplans wird durch das BBauG in ein bestimmtes, mit zahlreichen Sicherungen ausgestatteten Rechtsetzungsverfahrens verwiesen, um so zu gewährleisten, dass die weitgehende Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gewährleistet wird. Damit lässt sich die Begründung eines dieser Regelung notwendig mehr oder weniger unterlaufenden vertraglichen Anspruchs auf Bebauungsplanung nicht vereinbaren. Zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines nichtigen Grundstückstauschvertrages, durch den die Gemeinde ein im Bebauungsplan für eine private Nutzung ausgewiesenes Grundstück erlangt und sodann mit einem Rathaus bebaut hat. -y-
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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplanänderung, Grundstückstauschvertrag, Ausgleichspflicht, Bereicherungsanspruch, Nutzung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 3(1980)Nr.8, S.88-91 Aus der Rechtsprechung.
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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplanänderung, Grundstückstauschvertrag, Ausgleichspflicht, Bereicherungsanspruch, Nutzung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil