Bauordnungsrecht - Nachbareinwendungen gegen Garagen und Stellplätze nahe der Grundstücksgrenze. §§ 10 Abs.1, 67 Abs.9 und 10 HBO. Hess. VGH, Beschluß v. 4.1.1983 - Az. III TG 57/82.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Vorschrift, dass Stellplätze und Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Weg verkehrssicher zu erreichen sein müssen, ist nicht nachbarschützend. Die Vorschrift, dass die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (Grundstücksfreiflächen) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind, ist nicht nachbarschützend. Der Beschluss stützt sich auf folgende §§. 10 I HBO, 67 IX HBO und 10 HBO. -y-
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Schlagwörter
Recht , Bauordnungsrecht , Nachbarrecht , Garage , Stellplatz , Grundstück , Grenze , Rechtsprechung , Beschluss , VGH-Urteil
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Baurecht 14(1983)Nr.3, S.238-241, Lit.
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Stichwörter
Recht , Bauordnungsrecht , Nachbarrecht , Garage , Stellplatz , Grundstück , Grenze , Rechtsprechung , Beschluss , VGH-Urteil