Bewältigung ungenehmigter Einwirkungen auf habitat- und artenschutzrechtliche Schutzgüter im Zuge der Vorhabenrealisierung und des Vorhabenbetriebs.

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Kassel University Press

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DE

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Kassel

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ZLB: R 652/140

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RE

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Zusammenfassung

Das europäische Habitat- und Artenschutzrecht ist nicht nur im Zuge der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens beachtlich, sondern wirkt auch nach der Erteilung einer Genehmigung als eine Art Dauerverpflichtung fort. Ändern sich nachträglich die für die Bewertung von Konflikten eines Vorhabens mit den Vorgaben des Habitat- und Artenschutzes maßgeblichen tatsächlichen Umstände oder wird nachträglich bekannt, dass Konflikte bereits bei Genehmigungserteilung unerkannt gegeben waren, so trifft die Behörden eine Verpflichtung, das europäische Naturschutzrecht auch im Nachhinein der Genehmigungserteilung noch durchzusetzen. In welcher Form und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ab. Die grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten werden in diesem Beitrag aufgezeigt. Für den Fall, dass die Realisierung eines Umweltschadens im Sinne des USchadG in Verbindung mit § 19 BNatSchG droht, folgen hieraus zusätzlich - in die hiesige Betrachtung nicht mit einbezogene - Handlungspflichten. Diese stehen grundsätzlich neben den fachgesetzlichen und allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Handlungspflichten und verstärken diese gegebenenfalls. Insbesondere im europarechtlichen Kontext ist das grundsätzlich berechtigte Interesse, auf einen Fortbestand einer erteilten Genehmigung vertrauen zu dürfen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Bewahrung einer hinreichenden Erfüllung der Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie im Zweifel nachrangig. Im Hinblick auf die seit der UmwRG-Novelle 2017 für anerkannte Umweltvereinigung eingeführte Möglichkeit, den Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften auch in dieser Hinsicht gerichtlich einklagen zu können, dürfte eine fortdauernde Kontrolle der Vereinbarkeit eines Projekts mit dem europäischen Naturschutzrecht zukünftig in stärkerem Maße Beachtung finden als dies bislang zu beobachten war.

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S. 93-101

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Schriftenreihe des Fachgebiets Landschaftsentwicklung/Umwelt- und Planungsrecht; 4