§ 553 BGB. BGH, Urteil v. 28.11.1984 - Az. VIII ZR 186/83.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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RE
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Abstract
Belässt der Mieter einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch der Mietsache ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters, so ist dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne dass es der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Rechte bedarf. Der Mietvertrag begründet regelmäßig ein Dauerschuldverhältnis mit personalem Bezug. Der Vermieter soll darüber befinden, ob das Mietobjekt, das er dem von ihm ausgewählten Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen hat, in die Hände Dritter gelangt oder nicht. Deshalb ist die Befugnis zur Untervermietung an die Erlaubnis des Vermieters geknüpft. (rh)
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Mietvertrag, Mietrecht, Geschäftsraummietrecht, Rechtsprechung, Gebrauchsüberlassung, Wohnraumkündigung, BGH-Urteil, Wohnung
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.3, S.94-96, Lit.
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Mietvertrag, Mietrecht, Geschäftsraummietrecht, Rechtsprechung, Gebrauchsüberlassung, Wohnraumkündigung, BGH-Urteil, Wohnung