Rechtsberatungs-, Gerichts- und Gutachterkosten in Abwassergebührenangelegenheiten sind nicht der Abwasserbeseitigungseinrichtung zuzurechnen.

Boorberg
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Datum

2001

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Herausgeber

Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

Sprache

ISSN

0942-5454

ZDB-ID

Standort

ZLB: Zs 4381

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Die Eigentümer eines Hausgrundstücks wandten sich gegen die von ihnen zu zahlenden Abwassergebühren, da die Gebühren auf Grund einer fehlerhaften Kalkulation festgesetzt worden sind. In diese Kalkulation seien Kosten für eine Rechtsberatung der Stadt sowie für Gutachten und Gerichtskosten eingestellt worden, die im Zusammenhang mit Verfahren gegen Abwasserbebührenbescheide entstanden waren. Dies seien keine gebührenfähigen Kosten. Im Normenkontrollverfahren gegen die Entwässerungssatzung erklärte der VGH Baden-Württemberg die Satzung (auch) wegen dieser Kalkulationsfehler für nichtig. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - Die Gemeinde (BWGZ) 2000 Heft 13 S.436. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

Ausgabe

Nr. 1

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 7/Rdnr.3

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen