Rechtsberatungs-, Gerichts- und Gutachterkosten in Abwassergebührenangelegenheiten sind nicht der Abwasserbeseitigungseinrichtung zuzurechnen.
Boorberg
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Datum
2001
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Herausgeber
Boorberg
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
0942-5454
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 4381
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Eigentümer eines Hausgrundstücks wandten sich gegen die von ihnen zu zahlenden Abwassergebühren, da die Gebühren auf Grund einer fehlerhaften Kalkulation festgesetzt worden sind. In diese Kalkulation seien Kosten für eine Rechtsberatung der Stadt sowie für Gutachten und Gerichtskosten eingestellt worden, die im Zusammenhang mit Verfahren gegen Abwasserbebührenbescheide entstanden waren. Dies seien keine gebührenfähigen Kosten. Im Normenkontrollverfahren gegen die Entwässerungssatzung erklärte der VGH Baden-Württemberg die Satzung (auch) wegen dieser Kalkulationsfehler für nichtig. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - Die Gemeinde (BWGZ) 2000 Heft 13 S.436. difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
Ausgabe
Nr. 1
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 7/Rdnr.3