Enteignende Wirkung im Denkmalschutzrecht. GG Art.14 RhPfDSchPflG § 31.

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1987

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Bewirkt die aus Gründen des Denkmalschutzes angeordnete Unterschutzstellung, dass der Eigentümer das in dem Gebäude unterhaltene Museum trotz wirksamer Kündigung des Mietvertrages bestehenlassen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen muss, so kann darin eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach § 31 DSchPflG liegen. (-z-)

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Umwelt- und Planungsrecht 7(1987), Nr.8, S.301-304

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