§§ 91a, 93b Abs.3 ZPO. LG Wuppertal, Beschluß v. 5.3.1981 - Az. 6 T 108/81.

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1983

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Wird nach Erhebung der Räumungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, weil der Mieter eine Ersatzwohnung gefunden hat, so trägt der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits, wenn der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der Sozialklausel des § 556 a BGB hätte verlangen können. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 93 b III BGB sind dem Vermieter die Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn der Mieter in seinem Widerspruchsschreiben auf das Fehlen von Ersatzwohnraum hingewiesen hatte und ihm in Hinblick auf sein ernsthaftes Bemühen um die Anmietung von Ersatzwohnraum eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren war. -z-

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.4, S.117

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