Krankenhausbedarfsplanung am Beispiel eines Versorgungsgebietes.
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SEBI: Zs 2420-4
IRB: Z 368
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Zusammenfassung
Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Krankenhausbedarfsplanung von Nordrhein-Westfalen, nach denen "die Pluralität der Träger nicht in Frage gestellt und eine Präferenz für bestimmte Planungsgruppen abgelehnt" wird, müssen die Krankenhäuser im Einzugsbereich von Universitätskliniken feststellen, dass sie durch ihnen zudiktierte Bettenreduzierungen einseitig benachteiligt werden. In der Realität wird die Krankenhausbedarfsplanung durch den Wissenschaftsrat und das Ministerium für Wissenschaft und Forschung unterlaufen, da die Struktur der Hochschulkliniken nach Art der Abteilungen und ihrer Bettenkapazität nicht von der Krankenhausbedarfsplanung beeinflusst werden kann. Der Bedarfsplanung unterliegen dann de facto ausschließlich die Krankenhäuser außerhalb der Hochschulen. DKI
Beschreibung
Schlagwörter
Krankenhaus, Krankenhausbedarfsplanung, Universitätsklinik, Kapazität, Einzugsbereich, Zuständigkeitsverordnung
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Das Krankenhaus, Stuttgart 76(1984)Nr.6, S.254-255
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Krankenhaus, Krankenhausbedarfsplanung, Universitätsklinik, Kapazität, Einzugsbereich, Zuständigkeitsverordnung