Bund und Gemeinden.
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1960
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ZZ
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SEBI: Zs 987-4
IRB: Z 935
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Zusammenfassung
Die Gesetzgebung über das Kommunalrecht fällt in die ausschließliche Befugnis der Länder, die ebenfalls alleine die Verwaltungsbefugnis haben. Der Bund wird auch dadurch nicht zuständig, daß eine Materie ,,überregional'' ist. Der Begriff der ,,Subsidiarität'' bedeutet nicht, daß für alles, was über die Kräfte eines Landes hinausgeht, der Bund zuständig ist. Art. 28 GG geht von einem zweistufigen Aufbau Bund - Land aus, der auch nicht von dem abzulehnenden Gedanken, alle öffentlichen Aufgaben seien gleichwertig, durchbrochen werden kann.
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Bayerische Verwaltungsblätter, München (1960) S. 205-206