Zum Entwurf des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes.
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1980
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IRB: Z 1023
SEBI: Zs 2552
BBR: Z 384
SEBI: Zs 2552
BBR: Z 384
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Zusammenfassung
Das geplante Denkmalschutgesetz autorisiert nach Meinung des Autors die Behörden umfassend, ohne dass dem betroffenen Bürger ggf. der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte zugebilligt wird. Es wird auch befürchtet, dass mit dem neuen Gesetz ein neuer Verwaltungsapparat erzeugt wird, dass Denkmalschutz und -pflege Sache der Bürokratie werden. Es wird auf den Widerspruch zwischen Denkmaldefinition und den Erfordernissen des Strukturwandels insbesondere für das Ruhrgebiet (Ruhrgebietsprogramm) hingewiesen. IRPUD
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Die alte Stadt, Stuttgart 6(1979)Nr.4, S.408-411