Haftung für Auskunft im Baugenehmigungsverfahren. BGB § 839. OBG NW § 39 Abs. 1 b. BGH, Urteil vom 5.5.1994 - III ZR 28/93 -, OLG Düsseldorf.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
Die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens an den Antragsteller gerichtete, schriftliche und vom Amtsleiter unterzeichnete Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde, daß gegen das Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen, kann geeignet sein, bei dem Adressaten - aber auch bei einem Dritten, der am Erwerb des Objekts zur Durchführung des Bauvorhabens interessiert ist - ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft zu begründen, das Grundlage für Vermögensdispositionen sein kann. Leitsatz. Im vorliegenden Fall war ein Bauantrag gestellt worden, bevor ein Bescheid zur Bauvoranfrage erteilt worden war. Der BGH sieht in der Auskunft zwar keinen förmlichen Bauvorbescheid, Zeitpunkt und Form des Schreibens begründen aber dennoch eine Amtshaftung.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.8
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S.299-301