Antragsbefugnis der Gemeinde im Normenkontrollverfahren; VwGO § 47 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Satz 1, Abs.7; BauGB § 1 Abs.4; ROG §§ 5 Abs.4, 4 Abs.5; BVerwG, Beschluß v. 15.03.89 - 4 NB 10.88 - VGH München.
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1989
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Zusammenfassung
Eine Gemeinde kann die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, daß die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt. Für einen Antrag der Gemeinde auf Prüfung der Gültigkeit von Festlegungen in einem ihr Gebiet umfassenden Regionalplan besteht - sofern die Festlegungen als Rechtsvorschriften ergangen sind - im Hinblick auf die Beachtens- und Anpassungsgebote nach § 5 Abs. 4 ROG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 ROG sowie § 1 Abs. 4 BauGB ein Rechtsschutzinteresse. (-z-)
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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.9, S.340-341, Lit.