Innerorganisatorische Schweigepflicht im Rahmen des § 203 StGB.

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Tübingen

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ZLB: 93/5716

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Abstract

Mit dem technischen Fortschritt, der es erlaubt, unzählige Informationen über den Einzelnen zu sammeln, wächst das Unbehagen der Bevölkerung gegen die Macht der Verwaltung. Zentraler Punkt in der Diskussion um eine Einschränkung des Informationsflusses ist die Schweigepflicht der Verwaltungsangehörigen. Diese Abhandlung stellt die Schweigepflicht unter strafrechtlichen Gesichtspunkten dar. § 203 Abs. 1 StGB legt bestimmten Berufsgruppen wie Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern u.a. eine Schweigepflicht auf (behandelt wird hier die innerorganisatorische Schweigepflicht für Amtsträger, die Berufe des § 203 Abs. 1 StGB ausüben), während Abs. 2 das gleiche für Amtsträger und "für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete" Personen regelt. § 203 wird in seinen sämtlichen Tatbestandsmerkmalen analysiert, wobei auch einschlägige Normen aus dem Verwaltungsverfahrens- und Bundesdatenschutzgesetzes sowie aus der Abgabenordnung und dem Sozialgesetzbuch mitbehandelt werden. lil/difu

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V, 239 S.

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