Verkehrssicherungspflicht mit Verkehrsfreigabe. OLG Karlsruhe vom 10.11.1978 - 10 U 127/78.

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SEBI: Zs 787-4

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Abstract

Die Verkehrssicherungspflicht wird aus dem Rechtsgrundsatz abgeleitet, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, auch verpflichtet ist, die zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung einer Gefahrenlage zu treffen. Die Verpflichtung setzt beim Ausbau einer Gemeindestraße jedenfalls zu dem Zeitpunkt ein, von dem an die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast Kenntnis davon erhält, dass die Straße von der bauausführenden Firma für den Verkehr freigegeben worden ist. Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs umfasst alle Maßnahmen, die eine gefahrlose Straßenbenutzung ermöglichen; so bedarf es einer Kennzeichnung, wenn das Ende einer Ausbaustrecke in einen Forstweg einmündet. DS

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Recht, Verkehr, Verkehrssicherungspflicht, Sicherung, Träger, Verkehrsfreigabe

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Versicherungsrecht, Karlsruhe 30(1979)Nr.7, S.165

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Recht, Verkehr, Verkehrssicherungspflicht, Sicherung, Träger, Verkehrsfreigabe

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