Verkehrssicherungspflicht mit Verkehrsfreigabe. OLG Karlsruhe vom 10.11.1978 - 10 U 127/78.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: Zs 787-4
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Verkehrssicherungspflicht wird aus dem Rechtsgrundsatz abgeleitet, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, auch verpflichtet ist, die zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung einer Gefahrenlage zu treffen. Die Verpflichtung setzt beim Ausbau einer Gemeindestraße jedenfalls zu dem Zeitpunkt ein, von dem an die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast Kenntnis davon erhält, dass die Straße von der bauausführenden Firma für den Verkehr freigegeben worden ist. Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs umfasst alle Maßnahmen, die eine gefahrlose Straßenbenutzung ermöglichen; so bedarf es einer Kennzeichnung, wenn das Ende einer Ausbaustrecke in einen Forstweg einmündet. DS
Description
Keywords
Recht, Verkehr, Verkehrssicherungspflicht, Sicherung, Träger, Verkehrsfreigabe
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Versicherungsrecht, Karlsruhe 30(1979)Nr.7, S.165
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Recht, Verkehr, Verkehrssicherungspflicht, Sicherung, Träger, Verkehrsfreigabe