OLG Hamm, Beschluß v. 3.3.1983 - Az. 4 REMiet 9/82.
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Abstract
Ist für die Vermietung von Wohnraum ein unangemessen hohes, gegen § 5 Abs. 1 WiStG verstoßendes Entgelt gefordert wird, die ortsübliche Vergleichsmiete (die nicht wesentlich überschritten werden darf) zu ermitteln, so ist der vermietete Wohnraum nur mit solchen Wohnungen zu vergleichen, die nach objektiven Merkmalen wie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und ähnlichen objektiven Merkmalen vergleichbar sind. Der Umstand, dass der vermietete Wohnraum von einer Wohngemeinschaft benutzt wird - gleichviel ob sie von Studenten oder von wem auch immer gebildet wird, ist beim Vergleich der Wohnungswerte nicht zu berücksichtigen; der Vergleich darf nicht nur auf vergleichbare von Wohngemeinschaften belegte Wohnungen begrenzt werden, m.a.W. keinen Teilmarkt für Wohnungen von Wohngemeinschaften bilden. -y-
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Miethöhe, Vergleichsmiete, Wohngemeinschaft, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, OLG-Urteil
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.4, S.108-112, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Miethöhe, Vergleichsmiete, Wohngemeinschaft, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, OLG-Urteil