Bauordnungsrecht - Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen. § 284, 288 BGB. BVerwG, Urteil vom 13.07.1979 - 4 C 66.76 - VGH Bad.-Württ.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; vielmehr richten sich die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht (hier entschieden für die Rechtslage vor Inkraftreten der Verwaltungsverfahrensgesetze). Deshalb können auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn dies im Gesetz oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist; das gilt gleichermaßen für Forderungen des Bürgers gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger wie auch für Ansprüche dieser Rechtsträger gegen den Bürger. Insbesondere können die §§ 284 BGB und 288 BGB im öffentlichen Recht nicht generell angewendet werden. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Bauordnungsrecht, Finanzen, Verzinsung, Verzugszins, Kapitalzins, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung
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Baurecht 10(1979)Nr.6, S.500-501, Lit.
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Bauordnungsrecht, Finanzen, Verzinsung, Verzugszins, Kapitalzins, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung