Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Recht. Versuch einer Standortbestimmung.

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SEBI: 80/5736

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Zusammenfassung

Der Grundsatz der Verhältnismäßgkeit (GdV) fand im 19.Jahrhundert als maßgebendes Prinzip des allgemeinen Polizeirechts Eingang in das Verwaltungsrecht.Er enthält ein Übermaßangebot, daß nämlich staatliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen, oder, anders ausgedrückt, daß zwischen dem Mittel (Eingriff) und dem angestrebten Zweck (z.B.Gefahrenabwehr) ein angemessenes Verhältnis bestehen muß.Die Verhältnismäßigkeit läßt sich weiter unterteilen in die Prinzipien der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.Nach Erläuterungen dieser Grundlagen behandelt die schweizerische Arbeit ausgewählte Sachgebiete.Die Ergebnisse sind größtenteils auf die Bundesrepublik Deutschland übertragbar.Ein Kennzeichen des GdV ist es, daß er fast alle Gebiete des öffentlichen Rechts durchdringt, sich aber nur schwer zu Regelungen konkretisieren läßt, da er auf jeden einzelnen zu beurteilenden Sachverhalt neu angewandt werden muß. chb/difu

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Öffentliches Recht, Grundrecht, Verhältnismäßigkeit, Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit, Völkerrecht, Staatsrecht, Polizeirecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Polizei, Rechtsgeschichte

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Basel: Helbing & Lichtenhahn (1978), 131 S., Lit.; Reg.

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Öffentliches Recht, Grundrecht, Verhältnismäßigkeit, Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit, Völkerrecht, Staatsrecht, Polizeirecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Polizei, Rechtsgeschichte

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Schweizerischer Juristenverein. Referate und Mitteilungen; 1/78