Kommunaler Entscheidungsprozeß. Zur Asynchronität von Amtsperiode und Amtszeit im - hessischen - Kommunalrecht.
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1981
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SEBI: 82/1180
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Zusammenfassung
Erst das Ergebnis der hessischen Kommunalwahlen von 1977, das relativ umfangreiche Mehrheitsverschiebungen in den Gemeinde- und Kreisparlamenten bewirkte, rückte die Regelung der unterschiedlichen Amtszeiten (insbesondere durch die in Frankfurt entstandene Situation: die CDU errang absolute Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung, konnte jedoch erst nach freiwilligem Rücktritt des SPD-Oberbürgermeisters und erst 18 Monate nach der Wahl im Magistrat ihre parteipolitischen Vorstellungen durchsetzen) ins Licht der Öffentlichkeit.Die hessische Gemeindeordnung beinhaltet einen Gegensatz zwischen dem in Gestalt veränderter Mehrheiten in der Vertretungskörperschaft (Amtsperiode: vier Jahre) erkennbaren Wählerwillen und der Fortdauer des Amtes hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter (Amtszeit: sechs Jahre).Der Autor stellt hierdurch entstehende Probleme des aktuellen kommunalen Entscheidungsprozesses in ihrem sozialen und historischen Umfeld dar und diskutiert alternative Modelle. chb/difu
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Frankfurt/Main: R.G.Fischer (1981), 162 S., Abb.; Tab.; Lit.(phil.Diss.; Frankfurt/Main 1980/81)