Zur Entschädigung bei Durchschneidung eines Landgutes durch eine Autobahn - BGH v.8.10.1981 - III ZR 46/80.

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1983

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SEBI: Zs 3293-4
IRB: Z 1649

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Zusammenfassung

Enteignungsrecht ist die Geschlossenheit (Arrondierung) eines Landgutes nur insoweit von Bedeutung, als sie dem Eigentümer rechtlich geschützte Vorteile verschafft, die der gesunde Grundstücksverkehr werterhöhend berücksichtigt. Dazu können Erleichterungen in der Bewirtschaftung des Gutes und eine günstige Stellung bei der Abwehr von Immissionen gehören. Dagegen vermag eine Verkehrswertminderung, die auf Einwirkungen im außerökonomischen Bereich zurückzuführen ist, eine Entschädigungspflicht nicht zu begründen. Der Arrondierungsschaden wird im allgemeinen der Wertminderung entsprechen. Zur Ermittlung eines Arrondierungsschadens kann die Differenzmethode herangezogen werden, wenn genügend Daten für die Beurteilung zur Verfügung stehen. Andernfalls kann der Arrondierungsschaden durch angemessene Zuschläge auf bereits gewährte Entschädigungen für Randschäden, Umwege usw. ausgeglichen werden. DS

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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1(1982)Nr.4, S.210-212

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