§§ 1, 31, 34 BBauG; §§ 1, 10f., 14f. BauNVO. BVerwG, Urteil vom 18.2.1983 - 4 C 18.81 - OVG Münster vom 23.9.1980 - 7 A 2093/79.
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1984
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Gültigkeit eines Bebauungsplans geprüft und festgestellt, dass ein Bebauungsplan über ein Sondergebiet ohne eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung ungültig ist. Eigentlicher Gegenstand des Rechtstreits war aber eine Windenergieanlage für den Eigenbedarf eines Privaten. Diese kann als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in einem weiträumig bebauten bzw. bebaubaren Gebiet zulässig sein. Sie kann sich je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles in die Eigenart der näheren Umgebung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG einfügen, auch wenn es vergleichbare Anlagen bisher dort nicht gibt. kj
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Deutsches Verwaltungsblatt (1983)Nr.17, S.886-890