Baurecht. Bauvorbescheid. Planungshoheit, Einvernehmen, Bundesbahn, Fachplanung, Entwidmung; BVerwG, Urteil v. 16.12.88 - Az.; 4 C 48.86.

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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RE

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Zusammenfassung

Anlagen der Bahn i.S. des § 36 BBahnG sind auch die Grundflächen, die einem der Aufgabe der öffentlichen Eisenbahn (§ 4 Abs. 1 AEG) entsprechenden Bahnbetrieb zu dienen bestimmt sind. Soll eine Bahnanlage künftig nach dem Willen der Bundesbahn "bahnfremden" Nutzungen offenstehen, so kann eine solche "Entwidmung", sofern dafür kein Planfeststellungsverfahren erfolgt, nur durch eindeutige und bekanntgemachte Erklärung der Bahn geschehen, die für jedermann klare Verhältnisse schaffen. Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Bahnanlage liegt, hat aufgrund ihrer Planungshoheit Anspruch darauf, daß die Bahn ihre in bezug auf die Bahnanlage beabsichtigten Dispositionen in einer eindeutigen hoheitlichen Willensäußerung möglichst frühzeitig und umfassend offenlegt. (-y-)

Beschreibung

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Planungshoheit, Gemeinde, Verkehr, Rechtsprechung, Bauvorbescheid, Bundesbahn, BVerwG-Urteil, Recht, Planungsrecht

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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.11, S.435-438, Lit.

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Planungshoheit, Gemeinde, Verkehr, Rechtsprechung, Bauvorbescheid, Bundesbahn, BVerwG-Urteil, Recht, Planungsrecht

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