Gefahrenerkennbarkeit und polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit. Zur Störerverantwortlichkeit insbesondere bei Altlasten.
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1990
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SEBI: 90/2236
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Im Polizei- und Ordnungsrecht hat sich jemand, der die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, die sich daraus ergebenden Folgen zuzurechnen. Hieraus ergeben sich u. a. Schadenersatzansprüche und Beschlagnahmemöglichkeiten. Nun wäre aber die Reichweite einer solchen Verantwortlichkeit zu groß, wollte man einem Störer jede Folge seiner Störung zurechnen. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, daß die Versuche, von einer rechtsfolgenorientierten Betrachtungsweise aus zu einer Restriktion des polizeilichen Verursachungstatbestandes zu kommen, verfehlt sind. Sie berücksichtigen nicht hinreichend, daß die Polizeigesetze für einen einheitlichen Tatbestand eine einheitliche Rechtsfolge festsetzen, ohne weiter nach der konkreten Belastung für den Betroffenen zu differenzieren. Die Frage nach dem Einfluß der Gefahrenerkennbarkeit auf die Bestimmung des polizeirechtlich Verhaltensverantwortlichen hat demgemäß am Verursachertatbestand anzusetzen. Eine Haftungsentlastung für Anlagenbetreiber wird dadurch nicht herbeigeführt, weil bei Altlastenfällen die Erkennbarkeit eines erhöhten Risikopotentials in aller Regel vorgelegen haben dürfte. jüp/difu
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Berlin: Duncker und Humblot (1990), 111 S., Lit.(jur.Diss.; Trier 1988/89)
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Serie/Report Nr.
Schriften zum Umweltrecht; 15