Bahnlinien und Straßenplanung durch Bebauungsplan. VwGO § 47 Abs. 2 u. 8; BImSchG § 3 Abs. 1; 16. BImSchV § 1; BBahnG § 34; BauGB §§ 1 Abs. 6,9 Abs. 1 Nr.24. OVG NW, Beschluß vom 10.12.1993 - 11 a B 2255/93. NE.

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DE

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Zusammenfassung

1. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG können bauliche und sonstige technische Vorkehrungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Den Vorkehrungen müssen die konkret vorzunehmenden Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden können. 2. Die Bebauungsplanfestsetzung Lärmschutz-vegetativ, Höhe 3 Meter über Gradiente an der Neubautrasse einer Kreisstraße zum Schutz eines allgemeinen Wohngebiets ist nicht hinreichend konkret. 3. Zu den Anforderungen an eine Lärmprognose unter Berücksichtigung der Verkehrslärmschutzverordnung. 4. Gemeindliche Bauleitplanung und bahnrechtliche Fachplanung sind sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht aufeinander abzustimmen. Die Überplanung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe einer Bahnlinie, die zur Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgebaut wird, als allgemeines Wohngebiet kann bedenklich sein. Soweit Leitsätze gekürzt.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Umwelt- und Planungsrecht

Ausgabe

Nr.5

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Seiten

S.192-194

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