Bahnlinien und Straßenplanung durch Bebauungsplan. VwGO § 47 Abs. 2 u. 8; BImSchG § 3 Abs. 1; 16. BImSchV § 1; BBahnG § 34; BauGB §§ 1 Abs. 6,9 Abs. 1 Nr.24. OVG NW, Beschluß vom 10.12.1993 - 11 a B 2255/93. NE.
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Datum
1994
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Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
0721-7390
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
1. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG können bauliche und sonstige technische Vorkehrungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Den Vorkehrungen müssen die konkret vorzunehmenden Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden können. 2. Die Bebauungsplanfestsetzung Lärmschutz-vegetativ, Höhe 3 Meter über Gradiente an der Neubautrasse einer Kreisstraße zum Schutz eines allgemeinen Wohngebiets ist nicht hinreichend konkret. 3. Zu den Anforderungen an eine Lärmprognose unter Berücksichtigung der Verkehrslärmschutzverordnung. 4. Gemeindliche Bauleitplanung und bahnrechtliche Fachplanung sind sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht aufeinander abzustimmen. Die Überplanung einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe einer Bahnlinie, die zur Hochgeschwindigkeitsstrecke ausgebaut wird, als allgemeines Wohngebiet kann bedenklich sein. Soweit Leitsätze gekürzt.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Umwelt- und Planungsrecht
Ausgabe
Nr.5
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S.192-194
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Straßenplanung , Kreisstraße , Bebauungsplan , Lärmschutz , Festsetzung , Bepflanzung , Wirkung , Eisenbahn , Ausbau , Lärm , Prognose , Wohngebiet , Immission , Grenzwert , Rechtsprechung