Anpassung von Bauleitplänen an eine veränderte städtebauliche Situation. Hinweise des Deutschen Städtetages zur entschädigungsrechtlichen Problematik.

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ZZ

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IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212

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Zusammenfassung

Die Aufhebung oder Änderung eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans kann Ansprüche auf Entschädigung für im Vertrauen auf den Bebauungsplan gemachte Aufwendungen (§ 39 BBauG) und/oder für entstandene Grundstückswertminderungen (§ 44 BBauG) auslösen. Entschädigungsansprüche nach § 39 BBauG ergeben sich, wenn Vorbereitungen für die Nutzungsmöglichkeiten getroffen wurden, die durch Änderung des Bebauungsplans an Wert verlieren. § 44 BBauG begründet einen Anspruch, wenn eine zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Eine wichtige Rolle spielen die Sicherung der Erschließung und der Fristablauf. ga

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Entschädigungsrecht, Bebauungsplanänderung, Grundstückswertminderung

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Der Städtetag, Stuttgart 32(1979)Nr.5, S.254-257

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Entschädigungsrecht, Bebauungsplanänderung, Grundstückswertminderung

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