§ 35 BBauG. - BVerwG, Urteil vom 8.6.1979. - 4 C 2377.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Der Kläger beantragte den Wiederaufbau seines durch Brand zerstörten Jagdhauses in größerem Ausmaß und nachdem sein Pachtvertrag abgelaufen war. Der Antrag wurde abgelehnt. Ein neues Gebäude ist dem zerstörten vor allem dann nicht vergleichbar, wenn es von dessen objektiver Zweckbestimmung (Funktion) abweicht. Das damalige bauaufsichtlich genehmigte Gebäude war im Sinne § 35 BBauG zulässigerweise im Außenbereich errichtet. Der Wiederaufbau eines durch außergewöhnliches Ereignis zerstörten Gebäudes ist dann beabsichtigt, wenn die bodenrechtliche Situation des Grundstückes beim entsprechenden Genehmigungsantrag für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig ist. hg

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Recht, Bundesbaugesetz, Außenbereich, Jagdhütte, Wiederaufbau, Genehmigungsverfahren, Funktionsänderung, Rechtsprechung

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Deutsches Verwaltungsblatt 94(1979)Nr.16, S.626-628 OVG Lueneburg.

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Recht, Bundesbaugesetz, Außenbereich, Jagdhütte, Wiederaufbau, Genehmigungsverfahren, Funktionsänderung, Rechtsprechung

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