Über die Protocollationsverordnungen in Schleswig-Holstein 1698-1857.
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1974
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SEBI: 75/166
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Zusammenfassung
Das Protocollationswesen ist aus der alten gerichtlichen Verpfändung hervorgegangen und kann als Einrichtung des öffentlichen Pfandrechts bezeichnet werden.Die Schuld- und Pfandprotocolle sind daher Schuld- und Pfandbücher, die nicht Recht begründen, sondern zur Sicherstellung und Bevorzugung von Rechten dienen.Namenprotocolle wurden auf den Pfandschuldner, der mit dem gesamten Vermögen haftete, ausgestellt; Realprotocolle wurden nur für Grundstücke geführt, wobei das Vorzugsrecht nicht über das Grundstück hinausreichte.Im Untersuchungszeitraum gab es in Schleswig-Holstein 20 Schuld- und Pfandprotocollverordnungen, die in ihrer Entwicklung aus dem römischen Recht beschrieben werden.Hauptmangel des Protocollationswesens war, daß sowohl das Publizitäts- als auch das Spezialitätsprinzip fehlten.Mit dem Gesetz über das Grundbuchwesen in Schleswig-Holstein von 1873 wurde eine Angleichung an die preußische Hypothekenordnung erreicht, in der ein Pfandrecht an Immobilien nur durch Eintragung in Hypothekenbücher vor Gericht erworben werden konnte.
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Kiel, (1974) V, 66 S., Lit.