Über die Protocollationsverordnungen in Schleswig-Holstein 1698-1857.

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SEBI: 75/166

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Zusammenfassung

Das Protocollationswesen ist aus der alten gerichtlichen Verpfändung hervorgegangen und kann als Einrichtung des öffentlichen Pfandrechts bezeichnet werden.Die Schuld- und Pfandprotocolle sind daher Schuld- und Pfandbücher, die nicht Recht begründen, sondern zur Sicherstellung und Bevorzugung von Rechten dienen.Namenprotocolle wurden auf den Pfandschuldner, der mit dem gesamten Vermögen haftete, ausgestellt; Realprotocolle wurden nur für Grundstücke geführt, wobei das Vorzugsrecht nicht über das Grundstück hinausreichte.Im Untersuchungszeitraum gab es in Schleswig-Holstein 20 Schuld- und Pfandprotocollverordnungen, die in ihrer Entwicklung aus dem römischen Recht beschrieben werden.Hauptmangel des Protocollationswesens war, daß sowohl das Publizitäts- als auch das Spezialitätsprinzip fehlten.Mit dem Gesetz über das Grundbuchwesen in Schleswig-Holstein von 1873 wurde eine Angleichung an die preußische Hypothekenordnung erreicht, in der ein Pfandrecht an Immobilien nur durch Eintragung in Hypothekenbücher vor Gericht erworben werden konnte.

Beschreibung

Schlagwörter

Zivilrecht, Pfandrecht, Kapitalmarkt, Bodeneigentum, Grundstückseigentum, Bodenrecht, Recht, Geschichte, Protocollationswesen, Rechtsgeschichte

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Kiel, (1974) V, 66 S., Lit.

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Zivilrecht, Pfandrecht, Kapitalmarkt, Bodeneigentum, Grundstückseigentum, Bodenrecht, Recht, Geschichte, Protocollationswesen, Rechtsgeschichte

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