Grundlagen und Rechtsprobleme der Landschaftsplanung. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.
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1979
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IRB: Z 1035
SEBI: Zs 408-4
BBR: Z 46
SEBI: Zs 408-4
BBR: Z 46
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Zusammenfassung
Durch die unterschiedliche landesrechtliche Planungssystematik der Landschaftsplanung ist der Begriff "Landschaftsplanung" nicht allgemeingültig definierbar. Man kann ihn nur als Oberbegriff für das gesamte Planungsinstrumentarium des Fachgebiets Naturschutz und Landeschaftspflege verwenden. Der Doppelcharakter der Landschaftsplanung als eigenständige Fachplanung und übergreifende Aufgabe erfordert eine allseitige Einfügung in das System raumbedeutsamer Planungen. Der Autor erläutert das System der Landschaftsplanung am Beispiel Nordrhein-Westfalens und schildert die Ziele und die Einbindung in den Planungsprozess. rr
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Landkreis 48(1978)Nr.8/9, S.386-389, Abb., Lit.