Das kausale Schuldanerkenntnis - eine verzichtbare Rechtsfigur.

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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558

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RE

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Abstract

Anerkenntnisse sind eine zentrale Rechtsfigur in Bauverträgen: § 2 VIII Nr. 2 S. 1 VOB/B gibt dem Unternehmer einen Vergütungsanspruch für eigenmächtige Leistungen, wenn der Besteller diese nachträglich anerkennt; §15 III 5 VOB/B bestimmt, dass nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel als anerkannt gelten. Nach § 16 VI 2 Halbs. 2 VOB/B kann der Besteller an Gläubiger des Unternehmens zahlen, wenn sich dieser nicht (rechtzeitig) erklärt, ob er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt. Der Beitrag zeigt, dass die Probleme um Einordnung, Qualifikation und Abgrenzung von Anerkenntnissen eine Ursache haben - nämlich die überflüssige Erfindung des kausalen Schuldanerkenntnisses: Diese gesetzlich nicht vorgesehene, lediglich über die "Verlegenheitslösung" nach §§ 311, 241 BGB konstruierte Rechtsfigur ist dogmatisch nicht begründbar, zu den §§ 780, 781 BGB und § 212 I Nr. 1 BGB nicht abgrenzbar, und führt auf der Rechtsfolgenseite zu unlösbaren Verwerfungen. Das kausale Schuldanerkenntnis sollte deshalb aufgegeben werden; die gesetzlichen Lösungen sind stimmig, harmonisch und praktikabel.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 11

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S. 681-684

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