Das kausale Schuldanerkenntnis - eine verzichtbare Rechtsfigur.
Beck
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Beck
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
München
item.page.language
item.page.issn
1439-6351
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558
BBR: Z 558
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Anerkenntnisse sind eine zentrale Rechtsfigur in Bauverträgen: § 2 VIII Nr. 2 S. 1 VOB/B gibt dem Unternehmer einen Vergütungsanspruch für eigenmächtige Leistungen, wenn der Besteller diese nachträglich anerkennt; §15 III 5 VOB/B bestimmt, dass nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel als anerkannt gelten. Nach § 16 VI 2 Halbs. 2 VOB/B kann der Besteller an Gläubiger des Unternehmens zahlen, wenn sich dieser nicht (rechtzeitig) erklärt, ob er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt. Der Beitrag zeigt, dass die Probleme um Einordnung, Qualifikation und Abgrenzung von Anerkenntnissen eine Ursache haben - nämlich die überflüssige Erfindung des kausalen Schuldanerkenntnisses: Diese gesetzlich nicht vorgesehene, lediglich über die "Verlegenheitslösung" nach §§ 311, 241 BGB konstruierte Rechtsfigur ist dogmatisch nicht begründbar, zu den §§ 780, 781 BGB und § 212 I Nr. 1 BGB nicht abgrenzbar, und führt auf der Rechtsfolgenseite zu unlösbaren Verwerfungen. Das kausale Schuldanerkenntnis sollte deshalb aufgegeben werden; die gesetzlichen Lösungen sind stimmig, harmonisch und praktikabel.
Description
Keywords
Journal
Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
item.page.issue
Nr. 11
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 681-684