Ein Gläschen in Ehren kann (k)einer verwehren? Glasbehälter anstelle von Alkohol-Verboten und ihre Durchsetzung im Spiegel der Rechtsprechung.

Maximilian
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Maximilian

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Hamburg

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0343-9496

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ZLB

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Abstract

Alkoholverbote in den Innenstädten sind ein Versuch der Kommunen, gegen unerwünschte "Trinker-Szenarien" vorzugehen. Dieser scheitert jedoch oftmals entweder an fehlender Bestimmtheit der Regelungen oder am Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen, namentlich der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Deshalb wurde in einigen Fällen - so z.B. im Kölner Karneval - versucht, durch Glasverbote zumindest einige Gefahrenquellen zu beherrschen. Es wird zunächst untersucht, inwieweit die Gerichte die Verbotsverfügungen in Abgrenzung zur Verordnung als rechtlich zulässige Instrumente qualifiziert und in Mitnahme und Verkauf von Glasbehältern Gefahren für die Veranstaltungen erkannt haben. Soweit dies bejaht wird, ist anschließend zu erörtern, ob Besucher und Verkäufer zutreffend als (Nicht-)Störer bzw. Zweckveranlasser für die Gefahrenabwehr in Anspruch genommen und ihnen gegenüber Zwangsmittel angedroht werden durften.

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Deutsche Verwaltungspraxis

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Nr. 4

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S. 140-145

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