Struktur der Sozialbindung des Grundeigentums im ländlichen Raum - Naturschutz- und wasserrechtliche Beschränkungen der land- und fortwirtschaftlichen Nutzung und die Entschädigungsfrage.
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SEBI: 90/1521
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Zusammenfassung
Dem Verfügungsrecht eines Grundeigentümers, mit seinem Eigentum frei nach Belieben verfahren zu dürfen, steht seine Pflicht zur sozialen Bindung dieses Grundeigentums gegenüber. Beide, Eigentumsrecht und Sozialpflichtigkeit, sind gleichrangig durch das Grundgesetz geschützt. Dies bedeutet aber im ländlichen Raum eine besondere Berücksichtigung des Natur-, Wasser- und Forstschutzes. Die zunehmende Intensivierung von Pflanzenbau und Tierhaltung in den letzten Jahrzehnten hat in vielfacher Hinsicht zu einer Überbeanspruchung des gesamten Naturhaushalts geführt. Der Autor untersucht die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebende erhöhte Sozialbindung und die Möglichkeiten des Gesetzgebers, diese erhöhte Sozialpflichtigkeit durch neue Gesetze festzuschreiben. Im Zentrum steht die Analyse der Rechtsprechung vor und nach dem Naßauskiesungsbeschluß des Bundesverfassungsgericht vom 15.7.1981. jüp/difu
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Bodeneigentum, Bodennutzung, Sozialbindung, Eigentum, Eigentumsbeschränkung, Entschädigung, Rechtsprechung, Ländlicher Raum, Naturschutz, Wasserrecht, Rechtsgeschichte, Landwirtschaft, Umweltschutz, Verfassungsrecht, Recht, Bodenrecht
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Bonn: (1989), XXIV, 401 S., Abb.; Tab.; Lit.(jur.Diss.; Bonn 1989)
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Bodeneigentum, Bodennutzung, Sozialbindung, Eigentum, Eigentumsbeschränkung, Entschädigung, Rechtsprechung, Ländlicher Raum, Naturschutz, Wasserrecht, Rechtsgeschichte, Landwirtschaft, Umweltschutz, Verfassungsrecht, Recht, Bodenrecht