Dienstbarkeiten und bauliche Ordnung.
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1962
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SEBI: HB 223
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Zusammenfassung
Will der Eigentümer eines Grundstücks ein Gebäude darauf errichten, so ist sein Vorhaben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften unterworfen. Diesen öffentlich-rechtlichen Einschränkungen werden nicht selten noch private zur Seite gestellt, d. h. Maßnahmen, die insbesondere den Nachbarn vor Beeinträchtigungen (z. B. Lichtverlust seines eigenen Grundstücks durch den Neubau) schützen sollen. Um eine solche Beeinträchtigung seines Grundstücks zu vermeiden, kann der Nachbar sich eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen, die ihn davor schützt. Die dadurch gelegtlich entstehende Kollisionslage zwischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und privaten Vereinbarungen in Form von Dienstbarkeiten und ihr Verhältnis zueinander sind Gegenstand der Arbeit (z. B. es wird eine Dienstbarkeit bestellt, die eine eingeschossige Bauweise vorsieht, obwohl die Bauordnung zweigeschossige Bauten zuläßt). Es werden deshalb neben dem Fall der Ergänzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften durch private Dienstbarkeiten auch Fälle der Kollision und deren Lösung wie auch Fragen des Vorrangs bauordnungsrechtlicher Regelungen erörtert. kp/difu
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Münster: (1962), XI, 115 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1962)