Anwendung der Einfamilienhaus-Regelung bei zeitweiser Unbewohnbarkeit des Einfamilienhauses. Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlaß vom 1.7.1980.
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1980
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Erlass zum Urteil des BFH vom 30.1.1979 (Betr.-Berater § 2 Absatz 2 EinfHausVO und des § 21 a EStG im Fall eines wegen umfangreichen Bauarbeiten nicht bewohnbaren und vom Eigentümer während dieses Zeitraumes geräumten Einfamilienhauses. Für den Werbungskostenabzug kommt es darauf an, dass für den Zeitraum, in dem das Einfamilienhaus objektiv nicht bewohnbar ist, die EinfHausVO nicht anzuwenden ist und keine Unterbrechung des wirtschaftlichen Zusammenhangs vorliegt. Der Erlass bezieht sich auf die Anwendung gleichgelagerter Fälle, in denen das Einfamilienhaus insgesamt für einen längeren Zeitraum objektiv unbewohnbar ist. hn
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Schlagwörter
Recht , Finanzen , Wohnung , Einfamilienhaus , Unbewohnbarkeit , Reparaturkosten , Grundsteuer , Werbungskosten , Mietzins , Erlass
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Betr.-Berater 35(1980)Nr.3, S.139
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Stichwörter
Recht , Finanzen , Wohnung , Einfamilienhaus , Unbewohnbarkeit , Reparaturkosten , Grundsteuer , Werbungskosten , Mietzins , Erlass