Baurecht - Verwaltungsstrafrecht. Verjährung von Bussen wegen Übertretung von Bauvorschriften. Graubünden. Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 4.7.1979.

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Der Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung und der Verletzung materieller Bauvorschriften ist kein Dauerdelikt, sondern er vollendet sich mit der Fertigstellung der Bauten; die Verjaehrungsfrist laeuft dementsprechend von diesem Zeitpunkt an. Der Beweis des rechtswidrigen, schuldhaften Verhaltens und des Zeitpunktes seiner Vollendung obliegt dem Staate. -y-

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Recht, Bauordnungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Bauvorschrift, Baubewilligung, Beweislast, Verjährung, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 81(1980) Nr.4, S.182-184

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Recht, Bauordnungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Bauvorschrift, Baubewilligung, Beweislast, Verjährung, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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