Private als Träger von öffentlichen Einrichtungen mit Anschluß- und Benutzungszwang

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SEBI: 75/4800

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Zusammenfassung

Kraft ihrer Organisationsgewalt steht es den Gemeinden frei, ihre öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu betreiben.Eine Einschränkung ist aber dann zwingend, wenn zwischen Gemeinde und Bürger ein Benutzungsverhältnis besteht, das dem Bürger einen Anschluß- und Benutzungszwang auferlegt.Eine Übertragung gemeindlicher Einrichtungen und Aufgaben auf private Träger ist dann unzulässig, wenn die ausschließliche Benutzung der gemeindlichen Einrichtung - und damit die Einschränkung der Privatautonomie - zwangsweise durchgesetzt werden kann.Hierfür spricht auch die daraus folgende haftungsrechtliche Schlechterstellung des Bürgers.Gleichwohl bieten sich zwei Lösungsmöglichkeiten an, die eine Schmälerung der Rechtsstellung des Bürgers nicht zur Folge hätten 1. die Rechtsfigur des Beliehenen; 2. die des Verwaltungshelfers.Hinsichtlich der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben durch einen Beliehenen ergeben sich insofern Bedenken, als die Beleihung nur aufgrund eines Gesetzes möglich ist und daß es gerade an einer solchen Gesetzesgrundlage fehlt, während die zweite Lösung des Verwaltungshelfers nach der derzeitigen Rechtslage praktikabel und möglich ist.

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Schlagwörter

Öffentliche Einrichtung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Trägerschaft, Verwaltungsorganisation, Gemeinderecht, Wirtschaftspolitik, Recht, Verwaltung, Wirtschaft

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Bochum, (1975) XXV, 138 S., Lit.; Zus.

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Öffentliche Einrichtung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Trägerschaft, Verwaltungsorganisation, Gemeinderecht, Wirtschaftspolitik, Recht, Verwaltung, Wirtschaft

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