Öffentliches Vermögen der ehemaligen DDR und Einigungsvertrag - Seine Verteilung gemäß Art. 21, 22 Einigungsvertrag.

Stollfuß
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Stollfuß

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DE

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Bonn

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ZLB: 94/2681

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Zusammenfassung

Die Zuordnung des öffentlichen Vermögens der ehemaligen DDR ist nicht weniger problematisch als die des privaten Vermögens. Bund, Länder und Gebietskörperschaften versuchen, möglichst einträgliche Vermögensgegenstände zu erhalten und die kostenträchtigen abzuschieben. Grundlage der Zuordnung sind die Art. 21, 22 des Einigungsvertrages, die Wiederum in einem Spannungsverhältnis zu den vom Regelungsgehalt ähnlichen Art. 134, 135 GG stehen. Auch das Kommunalvermögensgesetz und das Treuhandgesetz spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Die vorliegende Arbeit setzt sich umfassend mit der Problematik des öffentlichen Vermögens der ehemaligen DDR auseinander. lil/difu

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XVIII, 303 S.

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Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen; 53