Lärmbekämpfung - gutes Ziel, aber welcher Weg?

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SEBI: Zs 2529-4
BBR: Z 189
IRB: Z 821
TIB: ZA 4580

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Zusammenfassung

Die geltenden Regelungen für die Lärmbekämpfung hält Verf. nicht für geeignet, die Probleme zu lösen. Er schlägt eine neue Definition des Verursacherprinzips vor. Nicht der Emittent schlechtin, sondern derjenige, der den Emissionszustand für den Betroffenen zum Nachteil verändert hat, soll zur Beseitigung verpflichtet werden. Die geltenden Bestimmungen sollten ergänzt werden nach der Art der jeweiligen Industrieart.

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Schlagwörter

Lärmschutz, Umweltschutzrecht, Verursacherprinzip

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Kampf dem Lärm, München (1974) S. 1-7, Lit.

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Lärmschutz, Umweltschutzrecht, Verursacherprinzip

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