Chancengleichheit durch kompensatorische Rechtsanwendung.

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SEBI: 80/6561

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Abstract

Kompensatorische Rechtsanwendung ist die Bezeichnung des Autors für die Möglichkeiten von Seiten der Rechtsanwender, die faktische Ungleichheit sozialer Gruppen unter Berufung auf die in der Verfassung garantierte Gleichheit dahingehend zu berücksichtigen, daß die sozial Benachteiligten "chancengleich'' behandelt werden. Die Grenzen einer Berücksichtigung der Ungleichheit sieht der Autor da, wo sie die verfassungsrechtlich festgelegten Machtbefugnisse tangiert. Möglichkeiten sieht der Autor bei den rechtlichen Verfahren, d.h. bei der Verteilung der Mittel und Möglichkeiten, den Ablauf der Entscheidungsfindung zu beeinflussen, und bei der Interessenberücksichtigung, d.h. bei der faktischen Parteinahme der Gerichte. Als Beispiel für kompensatorische Ansätze nennt der Autor u. a. den Einleitungsparagraphen des Sozialgesetzbuches und als schlechtes Beispiel den baurechtlichen Sozialplan. Ziel des Autors ist es, bei entgegengesetzten Interessenlagen eine Konfliktlösung zu suchen, die den sozialen Sprengstoff möglichst gering hält. st/difu

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Keywords

Chancengleichheit, Rechtsanwendung, Verfassung, Gesetz, Sozialgesetzbuch, Kompensation, Verwaltung/Öffentlichkeit

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In: Hoffmann-Riem, Wolfgang: Bürgernahe Verwaltung?Analysen über das Verhältnis von Bürger und Verwaltung.Hrsg.: Hoffmann-Riem, Wolfgang, Neuwied: (1979), S. 70-96, Lit.

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Chancengleichheit, Rechtsanwendung, Verfassung, Gesetz, Sozialgesetzbuch, Kompensation, Verwaltung/Öffentlichkeit

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Demokratie und Rechtsstaat. Kritische Abhandlungen zur Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik; 50