Ausgleich für schadensmindernde Maßnahmen von Verkehrsunternehmen vor dem Schadensereignis.
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SEBI: 78/5556
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Zusammenfassung
Üblicherweise halten Verkehrsunternehmen Fahrzeuge in Bereitschaft, um für mögliche unfallbedingte Fahrzeugausfälle vorzusorgen und sie durch den Einsatz von Reservefahrzeugen ausgleichen zu können. Dadurch wird einer sonst unvermeidlichen Unterbrechung oder Störung des Betriebsablaufs vorgebeugt; die Unternehmen halten durch Abwendung erheblicher Folgeschäden den Gesamtschaden zum Vorteil des Schädigers niedrig. Angesichts der beträchtlichen Kosten dieser Vorsorgemaßnahmen versuchen die Unternehmen, sich ihre Vorsorgekosten bei fremdverschuldeten Schadensfällen vom Schädiger ersetzen zu lassen. Während die überwiegende Meinung in der Literatur den Ersatz der Vorsorgekosten bei normativ-wertender Betrachtung wegen fehlenden Zusammenhangs mit der konkreten Tat ablehnt, hat der Bundesgerichtshof den Ersatz der anteiligen Anschaffungs- und Unterhaltungskosten bejaht, wenn die Reservehaltung mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle meßbar erhöht war (BGHZ 70, 199); eine zusätzliche Entschädigung für den Nutzungsausfall des beschädigten Fahrzeugs kann dann nicht mehr verlangt werden (BGH NJW 1976, 286; BGHZ 32,280). chb/difu
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Verkehrsunternehmen, Schadenersatz, Fahrzeug, Betriebsbereitschaft, Kosten, Verkehr, Gemeindeunternehmen, Recht, Wirtschaft
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Erlangen-Nürnberg: Selbstverlag (1962), XIV, 83 S., Lit.(jur.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1962)
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Verkehrsunternehmen, Schadenersatz, Fahrzeug, Betriebsbereitschaft, Kosten, Verkehr, Gemeindeunternehmen, Recht, Wirtschaft