§ 244 a StGB als Tatbestand zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

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Bonn

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ZLB: 2000/1268

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DI
RE

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Abstract

§ 244a - der schwere Bandendiebstahl - trat am 22.9.92 in Kraft und wurde am 1.4.98 reformiert, indem die Geringwertigkeit der Sache aus dem Gesetz gestrichen wurde. Sinn und Zweck der Reformierung war die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Arbeit zeigt zunächst die Begrifflichkeiten, die Entstehung, Entwicklung und Lage unter kurzem Hinweis auf den US-amerikanischen Ursprung auf. Anschließend wird die Verknüpfung des Bandendiebstahls mit dem Diebstahlsdelikt erörtert und der Strafzweck des Bandendiebstahls analysiert. Ansatzweise wird das Spannungsfeld zwischen rechtsstaatlicher Bestimmtheit und Notwendigkeit materiellrechtlicher Erfassung der Organisierten Kriminalität skizziert. kirs/difu

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119 S.

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