Der Lastenausgleich im Sinne des bernischen Baugesetzes vom 7. Juni 1970

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SEBI: 80/6433

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Als Folge des immer knapper werdenden Baulandes stellt sich das Bedürfnis nach einer maximalen Nutzung des Bodens dar. Der Bau von Hochhäusern, Terrassenhäusern und ähnlichen Bauten wird in den schweizerischen Gemeinden nicht in den baurechtlichen Grundordnungen, sondern in räumlich oder persönlich beschränkten Sonderregelungen gestattet. Da durch derartige Bauten die Interessen der Nachbarn gravierend verletzt werden können, sieht der "Lastenausgleich" die Abwägung der Bedürfnisse des Bauherrn und der Anliegen der Nachbarn vor. Danach muß der Bauherr den Nachbarn entschädigen, wenn dieser einen Sondervorteil nutzt, der ihm durch Sonderregelungen eingeräumt ist, und die Beeinträchtigung erheblich ist. Nach einem allgemeinen Überblick über das Baurecht im Kanton Bern wird der Lastenausgleich in bezug auf Entstehung, Ziele, Inhalt und Klagemöglichkeiten untersucht. Ein weiteres Kapitel untersucht den Lastenausgleich und das Bundesrecht. In einer Übersicht über andere Lastenausgleichsregelungen tritt der Kanton Fribourg besonders in Erscheinung. chb/difu

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Lastenausgleich, Nachbarrecht, Baupolizei, Beeinträchtigung, Immissionsschutz, Bauwesen, Baurecht, Bauplanungsrecht, Rechtsgeschichte

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Bern:(1973), 167 S., Lit.(jur.Diss.; Bern 1973)

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Lastenausgleich, Nachbarrecht, Baupolizei, Beeinträchtigung, Immissionsschutz, Bauwesen, Baurecht, Bauplanungsrecht, Rechtsgeschichte

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