Auswirkungen erweiterter Bürgerbeteiligung auf die hessische Gemeindeverfassung. Ein Beitrag zur weiteren Reform der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
Kommunalverl.
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Kommunalverl.
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DE
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Recklinghausen
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ZLB: 2001/1604
DST: Fb 200-55-/17
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DI
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Abstract
Mit der Volksabstimmung 1991 ist die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in Art. 138 der Hessischen Verfassung verankert worden. Dies führte zu einer Veränderung der Kommunalverfassung, so dass die Mitwirkungsmöglichkeiten und Bürgerentscheid ausgeweitet worden sind. Alle ab dem 1. April 1999 amtierenden Bürgermeister sind direkt gewählt. Die Arbeit behandelt die vorgenommenen Veränderungen und beschränkt sich bei der Untersuchung auf die Veränderung der Gemeindeverfassung. Zunächst wird der Begriff der Bürgerbeteiligung erörtert. Anschließend wird die Entwicklung der Gemeindeverfassung in Hessen unter besonderer Berücksichtigung der Grundstrukturen der der Hessischen Gemeindeordnung zugrundeliegenden Unechten Magistratsverfassung dargestellt. Diese wird dann aus der Perspektive des Bürgermeisters untersucht. Der Schwerpunkt liegt in der Frage der allgemeinen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von kommunalen Plebisziten. Schließlich werden die Beteiligungsinstrumente in den Kommunalverfassungen anderer Bundesländer erörtert, um einen Gesamtüberblick über die kommunale Bürgerbeteiligung zu erhalten. kirs/difu
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275 S.