Grenzen des Rechts zum Erlaß von Verordnungen und Satzungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ein Beitrag zur Fehlerquellenlehre für untergesetzliche Normen.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Das BVerfG hat sich in einer großen Anzahl von Entscheidungen mit Bedeutung und Auslegung des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG über den Erlass von Rechtsverordnungen befasst. Der Erlass von Rechtsverordnungen steht nur der Verwaltung, nicht dem Gesetzgeber zu. Das Erfordernis der Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Verordnung bedeutet "hinreichende" Bestimmtheit, wobei für die Auslegung der Ermächtigung die allgemeinen Auslegungsregeln gelten. Auch dem Verordnungsgeber kann Ermessen eingeräumt werden, das aber naturgemäß enger ist als der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die Rechtswidrigkeit von Verordnungen ist mit Nichtigkeit bedroht. Für den Erlass von Satzungen gilt Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht unmittelbar, was aber die analoge Heranziehung einiger Grundsätze nicht ausschließt. (-z-)
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Verordnung, Satzung, Fehlerquelle, Verwaltung, Rechtsprechung, Exekutive, Rechtssetzung, Bestimmtheit, Artikel 80, Grundgesetz, Recht, Verfassungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.8, S.225-230, Lit.
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Verordnung, Satzung, Fehlerquelle, Verwaltung, Rechtsprechung, Exekutive, Rechtssetzung, Bestimmtheit, Artikel 80, Grundgesetz, Recht, Verfassungsrecht