Alte Leitungsrechte bringen neues Geld. Zur Entschädigung von Dienstbarkeiten in den neuen Ländern.

Winkler & Stenzel
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Winkler & Stenzel

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DE

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Burgwedel

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1437-417X

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ZLB: 4-Zs 643
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542

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Abstract

Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung hat der Gesetzgeber für das Gebiet der neuen Bundesländer zugunsten der Versorgungsunternehmen kraft Gesetz eine Dienstbarkeit begründet. Sie ist beschränkt auf Leitungstrassen und zugehörige Ver- und Entsorgungsanlagen, die am 3. Oktober 1990 genutzt waren und für die nicht schon nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers besteht. Für die Dienstbarkeit ist grundsätzlich eine Entschädigung an den Eigentümer zu zahlen. Der Beitrag gibt Hinweise zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche. difu

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Stadt und Gemeinde interaktiv

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Nr. 10

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S. 396

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