Die kommunale Landschaftsrichtplanung als Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung der Landschaft = Planification directrice du paysage au niveau communal contribution a la conservation et au developpement du paysage = Communal landscape planning as a contribution towards the preservation and development of the landscape.
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CH
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0003-5424
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IRB: Z 1157
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EDOC
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Abstract
Die Forderungen an die Landschaften - an besonders schutzwürdige wie auch alltägliche - sowie die Projekte in der Landschaft werden immer vielfältiger. Eine integrale, kommunale Landschaftsplanung, die vor allem auch Leitbilder und Konzepte entwickelt, wäre ein geeignetes, dringend benötigtes Koordinationsinstrument. Im Grundsatz unbestritten sind die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Landschaftsschutz und die Notwendigkeit einer umfassenden Landschaftsentwicklung. Ziele und Aufgaben sind in verschiedenen Bundesgesetzen ausreichend formuliert. In der Regel fehlt eine Zusammenschau der Probleme und der nötigen Maßnahmen, es fehlt die Landschaftsplanung als Instrument der Koordination vor Ort. Diese ist als Instrument weder im Bundesrecht noch in den meisten kantonalen Gesetzen vorgesehen. Es wird daher gefordert, die Landschaftsplanung auf allen Planungsebenen weiterzuentwickeln; auf Gemeindeebene ist die Landschaftsrichtplanung als Teil der Ortsplanung auszubauen; Landschaftsrichtplanungen sollen alle wesentlichen landschaftlichen Aspekte umfassen; ihre Finanzierung ist sicherzustellen. (hg)
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Anthos
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Nr.4
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S.2-6