Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Verwaltungsrecht

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SEBI: CP 68

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Die frühere Rechtsprechung ging von dem Grundsatz aus "Dulde, aber liquidiere". Dahinter verbarg sich die gerichtliche Praxis, den Bürger für rechtswidriges Handeln der Verwaltung entgeltlich zu entschädigen, den bestehenden Zustand bzw. die Beeinträchtigung aber weiter hinzunehmen. Diese Handhabung resultierte aus der Erkenntnis, daß der Bürger nur durch Verwaltungsakte in seinen Rechten betroffen sein könne. In heutiger Zeit wird jedoch zunehmend deutlich, daß eine Entschädigung nicht immer den gerechten Ausgleich schafft, sondern der Bürger mehr Interesse an der Unterlassung bzw. Beseitigung rechtswidriger Zustände hat. Als Beispiel sei hier die ehrverletzende Behauptung der Behörde gegenüber dem Bürger genannt. Der Verfasser zeigt daher die Grundlagen dieser Abwehransprüche auf und stellt im Anschluß daran den Umfang und die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie sich daraus ergebende prozessuale Zweifelsfragen dar. kp/difu

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Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch, Grundrecht, Freiheitsrecht, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verfassungsrecht, Grundgesetz, Recht, Verwaltung

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Göttingen: Selbstverlag (1967), XXV, 200 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1967)

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Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch, Grundrecht, Freiheitsrecht, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verfassungsrecht, Grundgesetz, Recht, Verwaltung

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